Urteil OLG Koblenz: Die brisanten Bescheide des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) in Bezug auf die manipulierten Motorentypen helfen bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der Verbraucher.

Erstes Urteil eines Oberlandesgerichts gegen VW
In dem Urteil des OLG Koblenz vom 12.06.2019 haben die Richter die wichtige Frage beantwortet, ob Volkswagen den Käufer eines Kraftfahrzeugs vosätzlich sittenwidrig geschädigt hat.
Das schriftliche Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juni 2019 umfasst 30 Seiten.
Die Passage auf Siete 8 liest sich eindeutig: Volkswagen habe dem Kunden ein Fahrzeug mit Abschalteinrichtung verkauft, schrieben die Richter. Und zwar ausgestattet mit einer Software, die dafür sorgte, dass der Sharan auf dem Prüfstand die vorgegebenen Abgasswerte einhielt, im Straßenverkehr jedoch um ein Vielfaches überschritt.
Es handelte sich um einen Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDI, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm 5 Euro ausgestattet ist.
In dem Gerichtsurteil steht ausdrücklich: „ Ausweislich des bestandskräftigen Bescheids des KBA liegt bei dem Motor des Typs EA 189 eine unzulässige Abschalteinrichtung … vor“. Deshalb brauche man nach Meinung der Richter keine weiteren Beweise mehr. Alle Gegenargumente der Volkswagen AG bleiben dann unerheblich.
Verbesserung der Klageaussichten für VW Käufer
Nach Veröffentlichung der Bescheide durch das Kraftfahrt-Bundesamt kann man von einer wesentlichen Verbesserung der Klageaussichten von VW Klägern ausgehen. Diese müssen nicht weiter durch intensive juristiche Bemühungen beweisen, dass konkret ihre Fahrzeuge der Marken VW, Porsche oder AUDI mit einer unzulässigen Abschaltssoftware hergestellt/geliefert sind. Man dürfe bei einem gerichtlichen Verfahren einfach die KBA-Bescheide vorlegen, um zum Schadensersatz zu kommen.
Wichtig ist noch zu beachten, dass bisher die Beweiserbringung kraft KBA-Bescheide nur für 2-liter-Motoren des Typs EA 189 erleichtert wurde. In den Bescheiden des KBA hinsichtlich der anderen Motorentypen wie z.B. 3.0 TDI Audi-Motoren oder der größeren 4,2 Porsche-Motoren kann man bislang nicht – selbst auch auf rechsanwaltlichen Antrag nicht – Einsicht nehmen.
Die bisherige Verzögerung der Veröffentlichung
Eine klare Antwort, warum die Behörde die Informationen über schädliche Abschalteinrichtungen nicht öffentlich gemacht hat, gibt es nicht. Bisher hat sich nur das Bundesverkehrsministerium geäußert. Da die Ermittlungen und Bescheide vertrauliche Information mit Unternehmensbezug enthielten, seien diese eine interne Sache zwischen Behörde und Hersteller.
Offenbar hält das Ministerium die rechtswidrige Abschaltssoftware bzw. Abschaltseinrichtungen für ein schutwürdiges Betriebsgeheimnis. Um sich gegen diese Vorwürfe zu verteidigen, weist das Ministerium auf die Informationsfreiheitsgesetz hin. Danach müsse derjenige, wer Einsicht in die Bescheide des Kraftfahrt-Bundesamtes nehmen will einfach einen Antrag auf Informationszugang stellen. Bisher in der Praxis bleiben aber solche Anträge oft ohne Erfolg.
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