Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte einen VW- Händler, einen vom Abgasskandal betroffenen Passat zurückzunehmen und den Kaufpreis plus Zinsen zurückzuzahlen (AZ.: 13 U 106/18).
Die Richter sahen in der Nutzung einer unzulässigen Abschaltautomatik einen “Mangel” im Sinne des BGB. Somit fand der Hinweisbeschluss des BGH vom 8. Januar 2019 (Az.: VII ZR 225/17) Einfluss auf die Rechtsprechung des Gerichts.
Lesen Sie hier mehr zum VW Dieselskandal
Der Fahrer eines VW-Passat mit Dieselmotor (Euro 5-Norm) klagte, da der Düsseldorfer Händler, bei welchem er den Passat für 27.000 Euro erworben hatte, diesen nach Bekanntwerden des Abgasskandals nicht zurücknehmen wollte.

Sobald das Auto auf der Straße rollte, wurde wieder in das normale „Mapping“ umgeschaltet. Der Motor hatte so volle Leistung, pustete aber ein Vielfaches an Stickoxiden in die Luft, als nach der damals geltenden EURO 5-Norm erlaubt.
VW Passat als Vorführwagen im August 2013 gekauft
Der Käufer aus Gladbach, hatte den VW Passat als Vorführwagen im August 2013 vom Düsseldorfer Händler gekauft für 27.000 Euro. Nach dem der Abgasskandal öffentlich bekannt wurde, wollte sich der Kläger vom Kaufvertrag lösen. Der Händler weigerte sich jedoch das Fahrzeug zurückzunehmen, woraufhin der Käufer ihn verklagte und vor Gericht zog.
Der Kläger verlor gegen VW-Händler in der ersten Instanz und ging dann gegen das Urteil in Berufung vor das OLG Düsseldorf. Die Entscheidung des OLG war eindeutig, womit es VW durch den begangenen Betrug keinen weiteren Versuch der Nacherfüllung zugesteht und somit einen Rücktritt des Klägers bejaht:
“Dem Kläger war es im Streitfall nicht zuzumuten, der Beklagten vor Erklärung des Rücktritts eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, da die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung (Nachbesserung) infolge des zerstörten Vertrauensverhältnisses der Klägerin zu dem laut Beklagter Ziff. 1 einzig zur Nachbesserung fähigen Hersteller des Motors unzumutbar ist, § 440 Satz 1 Var. 3 BGB.”
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2019 – 13 U 106/18

Gericht steht dem Autokäufer sogar Verzugszinsen zu
Das Gericht gesteht dem Kläger sogar Verzugszinsen zu, die der Händler für den Zeitraum von der ersten Aufforderung zur Rücknahme bis heute zahlen muss als sogenannten Annahmeverzug. Da sich der Autohändler seit Juni 2016 mit der Rücknahme des Passats in Verzug befindet, muss er dem Kläger Zinsen in Höhe von jährlich vier Prozent bezahlen. Das Gericht sprach dem Händler jedoch eine Nutzungsentschädigung vom Kläger zu.
Der zu leistende Nutzungsersatz berechnet sich in gängiger Praxis anhand des Neuwertes des Fahrzeugs und der zu erwartenden Gesamtlaufleistung nach folgender Formel: Bruttokaufpreis x zurückgelegte Fahrstrecke bei Vertragsschluss zu erwartende Restlaufleistung.
Laut Berechnungen des OLG Düsseldorf bekommt der Kläger ca. 21.870,60 Euro zuzüglich Zinsen und eine Entschädigung wegen Annahmeverzuges von 1358,86 Euro plus fünf Prozent Zinsen.Das OLG ließ für das Urteil keine Revision zu.
Passat-Käufer kriegt sein Geld fast ganz zurück
Insgesamt hat der Passat-Käufer so einen Anspruch auf rund 26.200 Euro. Als Vergleich: In Automobilbörsen liegen die Preise für einen Diesel-Passat aus dem Jahr 2013 mit vergleichbarer Laufleistung zwischen 10.000 und 15.000 Euro.
Was bedeutet das Urteil für SIE?
Alle Fahrzeugbesitzer die den Händler fristgerecht zur Rücknahme des Autos aufgefordert haben, können sich jetzt auf das Urteil des Düsseldorfer Oberlandesgerichtes berufen.
Der Autohändler muss dann das Auto zurücknehmen, weil es gemäß Paragraph 434 I S. 2 Nr. 2 BGB mangelhaft war. Der Kläger erhält den Kaufpreis zurück.
Verjährung im Abgasskandal:
Alle Dieselfahrer, die in 2016 oder sogar später einen Rückruf oder eine Aufforderung zur Nachrüstung ihres Diesel PKW erhalten haben, können und sollten nach unserer Ansicht noch bis zum 31.12.2019 klagen.
JUSTUS rät:
Das positive Urteil vom OLG Düsseldorf zeigt wieder, dass es sich lohnt individuell gegen den VW Konzern vorzugehen und ein Schadensersatzanspruch auch durchsetzbar ist.
Wir haben viel Erfahrung im Abgasskandal und vertreten Dieselfahrer gegen VW, Audi, Skoda, Mercedes, Opel u.a. Hersteller. Wir raten von der Teilnahme an langwierigen Musterklageverfahren ausdrücklich ab und bieten die zeitnahe und effektive Individualklage an.
Auch ohne Rechtsschutzversicherung sollte bei den guten Aussichten geklagt werden, entweder mit unserem Prozesskostenfinanzierer oder auf eigene Kosten. Denn diese Kosten muss VW oder der beklagte Hersteller ebenfalls ersetzen.
Lassen Sie sich jetzt kostenfrei und individuell beraten.
Senden Sie uns einfach Ihren KFZ-Schein, Kaufvertrag und ggf. den Darlehensvertrag zu oder laden Sie diese gleich über das Kontaktformular zu.
Soweit ihre Rechtsschutzversicherung nicht deckt, finden wir zusammen einen Weg, wie Sie ohne eigenes Risiko ihre Ansprüche durchsetzen können.