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Leasing: Rechte und Pflichten im Abgasskandal

Leasing: Auch Leasingnehmer können Rechte im Abgasskandal haben

Leasing: Rechte und Pflichten im Abgasskandal

Gerade als Leasingnehmer ist eine Geltendmachung von Ansprüche aufgrund des sogenannten „Dieselskandals“ unerlässlich. Dies beruht darauf, dass anders als im Mietverhältnis der Leasingnehmer zur Instandhaltung des Fahrzeuges verpflichtet ist und bei Beschädigungen haftet.

Daher kann bei Beendigung des Vertrages der Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber ersatzpflichtig werden, wenn er Gewährleistungsrechte eventuell nicht rechtzeitig geltend macht. Denn oft schließt der Leasinggeber eine Haftung mittels AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) aus und tritt gleichzeitig aber entsprechende Gewährleistungsrechte an den Leasingnehmer ab.

Rückabwicklung nach Leasing

In einem Urteil vom 31.05.2017 zum VW Skandal hatte das Landgericht Köln (Az. 32 O 191/16) so zum Beispiel entscheiden, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises an den Leasinggeber an den Händler zurückgeben kann.

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe mit einem Sachmangel behaftet war und daher der Leasingnehmer aus abgetretenem Recht berechtigt war, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Das Landgericht sah unter anderem, dass das Fahrzeug mangelbehaftet war, weil das Fahrzeug einem Software-Update unterzogen werden muss, wenn der Fahrzeughalter nicht den Entzug der Betriebserlaubnis nach § 5 FZV riskieren möchte und er sicherstellen möchte, dass ihm auch bei der nächsten Hauptuntersuchung nicht aus diesem Grund die Erteilung einer Plakette verwehrt wird. Nach Auffassung des Landgerichts Köln bestand daher ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer. Die Rückzahlung des Kaufpreises musste jedoch an die Leasingbank als Leasinggeberin erfolgen, da diese den Kaufpreis an den Fahrzeughändler gezahlt hat. Nicht darüber zu entscheiden hatte das Landgericht Köln, was mit den Leasingraten zu geschehen hat. Die Leasingraten kann die Käuferin jedoch vollständig von der Leasingbank zurückverlangen.

Justus rät:

Betroffene sollten sich umgehend rechtlichen Rat holen, damit im Einzelfall geprüft werden kann, ob Ansprüche aus abgetretenen Recht als Leasingnehmer oder sogar eigene Ansprüche bestehen. So könnte Ihnen auch ein Nachlass beim Restpreis der noch zu zahlenden Raten zustehen, da das Fahrzeug an sich einen geringeren Wiederverkaufswert haben wird, falls ein Mangel in Zusammenhang mit dem Abgasskandal festgestellt worden ist.

Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte ist auf die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Dieselskandal spezialisiert und erteilt Ihnen gern eine kostenfreie Erstberatung.Schreiben Sie uns über unserKontaktformular oder rufen direkt an.

foto: © Edar/ pixabay.com

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