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VW Touran – Alt gegen Neu im Dieselskandal

VW zahlt für neuen VW Touran - Dieselskandal
VW zahlt für neuen VW Touran – Dieselskandal

VW zahlt für den neuen VW Touran eines Berliner Fahrers wegen Abgasskandals – so hat das Kammergericht Berlin entschieden. Da das Vorgangsmodell des betroffenen PKW nicht lieferbar ist, muss der Diesel-Besitzer das neue Modell vom Hersteller bekommen. Mit dem Urteil vom 26.09.2019 wird zudem klar, dass das KG Berlin die Haftung von VW und Kenntnis von VW im Dieselskandal bejaht und als Rechtsfolge auch auf die Neulieferung verurteilt.

Der chronologische Sachverhalt – ein neuer VW Touran

Der Fall hat sich so entwickelt:

  • der Kläger aus Berlin hat 2015 einen neuen VW Touran 1,6 TDI der Abgasnorm Euro 5 für 27.000,- € gekauft.
  • Später stellt sich heraus, dass die Abgaswerte des Kfz durch eine illegale Abschalteinrichtung manipuliert wurden. Der Fahrer klagt.
  • Dem 68-jährigen Kläger wurde bereits vom LG Belin Recht gegeben (LG Berlin vom 19.03.2019 – 22 O 135/17). VW legte die Berufung gegen das Urteil ein. Ohne Erfolg.
  • Mit Urteil vom 26.09.2019 – 4 U 70/19 (nicht rechtskräftig) hat das Kammergericht Berlin die Berufung zurückgewiesen.
  • VW muss ein fabrikneues, typengleiches Fahrzeug mit gleicher oder gleichwertiger Sonderausstattung als Ersatz liefern.

Die Richter des 4. Senats des Berliner Oberlandesgerichts haben lediglich die Vorgaben des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2019 verfolgt.

Das für den Kläger neu gelieferte Modell ist jedoch etwa 10.000 Euro teurer.

Für den Kläger/Diesel-Fahrer war es lediglich wichtig, dass er mit seinem Diesel-PKW aus 2015 keinen Fahrverboten unterliegt (wie dies in Berlin schon in mehreren Bereichen der Fall ist). Dennoch enthält das Urteil des KG Berlin einige Besonderheiten.

Zum Beispiel muss sich der Kläger keine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, obwohl er den manipulierten VW Touran schon für 4 Jahre benutzt hat und erhält nun das neue Nachfolgemodell, welches – angeblich – keine unzulässige Abschalteinrichtung enthält.

Andere Oberlandesgerichte haben hierzu ähnliche Fälle überprüft.

  • OLG Stuttgart Az. 5 U 45/18 (nicht rechtskräftig). Das OLG hat einen Autohändler der VW AG zur Neulieferung eines Skoda Octavia Fahrzeugs verurteilt.
  • OLG Hamburg Az. 4 O 97/17 (nicht rechtskräftig) – Neulieferung eines äquivalenten Fahrzeugs ohne Anrechnung einer Nutzungsentschädigung.

Justus rät:

Das Urteil des KG Berlin zeigt die Tendenz der derzeit bundesweit günstigen Rechtsprechung für Kläger im Diesel Abgasskandal.

Es bleibt jedoch abzuwarten, ob sich andere Richter in Deutschland an der Entscheidung orientieren werden. Das Urteil des Kammergerichts Berlin kann potenziell zu einem Präzedenzfall werden.

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