Laut dem OLG Köln können VW Kunden nicht nur den Kaufpreis an sich ersetzt verlangen, sondern diesen außerdem verzinsen lassen. (Beschl. v. 29.04.2019, Az. 16 U 30/19, 1 0138/18)
Bisher keine einheitliche Rechtsprechung gegen VW möglich
Bis jetzt hat die VW AG es immer wieder geschafft eine einheitliche Rechtsprechung durch die Schließung von Vergleichen zu verhindern. So wurden die Fälle nie zu den oberen Gerichten getragen, wodurch diese ihre Rechtsauffassung, welche für die Landgerichte bindend wäre, nie äußern konnten.
Das OLG Köln reagierte nun wie der BGH mit einem veröffentlichten Hinweisbeschluss um seiner Auffassung kundtun zu können. (Beschl. v. 29.04.2019, Az. 16 U 30/19, 1 0138/18).
Gericht schließt sich anderen Beschlüssen an
Das Gericht bejaht eine besonders verwerfliche und sittenwidrige Schädigung der Kunden durch VW und spricht diesen einen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu.
Die Abschaltvorrichtung, welche die Messung von Stickoxiden auf Prüfständen beeinflusst, sei dabei ein “gravierender Mangel”, der “bewusst herbeigeführt und sodann vor staatlichen Stellen verschleiert” worden sei, “um zum Zwecke der Gewinnerzielung in großem Umfang Fahrzeuge zu verkaufen, welche als besonders umweltfreundlich gelten und beworben werden sollten”.
Ausführungen des OLG Köln zur Kaufpreis Verzinsung
Laut dem OLG sei jedoch der Anspruch nicht erst ab Erhebung der Klage (Rechtshängigkeit) zu verzinsen, sondern gem. §§ 829, 246 BGB als sog. Deliktzins schon ab dem Kaufdatum.
Denn gem. § 849 BGB kann der Verletzte, wenn bei der Entziehung oder der Beschädigung einer Sache der Wert oder die Wertminderung zu ersetzen ist, Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Dem Betroffenen soll so ein Ausgleich für die Nutzungsentziehung der Sache gewährt werden.
Passt § 849 BGB auf den VW – Sachverhalt?
VW zweifelt an, dass dieser Anspruch auf den VW – Sachverhalt bezogen werden kann. Dem strengen Wortlaut nach passt diese Norm auch nicht ganz. Jedoch hat der BGH in seiner früheren Rechtssprechung den Wortlaut auch auf Sachverluste durch ein Delikt erstreckt wie beispielsweise auf Geldüberweisungen.
Nach der Rechtsauffassung der Gerichte ist § 849 BGB hier jedoch einschlägig, da VW die Käufer durch Täuschung über die Abschaltvorrichtung zur Zahlung veranlasst und ihnen so die “Kaufpreissumme entzogen” habe. Dafür müssten sie nun Zinsen zahlen.
VW hat Rechtsgutachten beauftragt
VW nimmt die Ankündigung der Gerichte ernst und hat nun den Zivilrechtsprofessor Thomas Riehm mit einem Gutachten zu dieser Fragestellung beauftragt. Laut VW können Kunden keine Zinsen verlangen, wenn sie das voll funktionsfähige Fahrzeug genutzt haben. Dies bestätigte auch der Professor in seinem Gutachten für VW. Nach seiner Rechtsauffassung gäbe es hier keinen Schaden aus einer objektiven Vermögensminderung. Außerdem habe der BGH die Vorschrift des § 849 BGB bisher nur dann auf Fälle einer Geldüberweisung analog angewandt, wenn dem Geschädigten kein Ersatz für seine Zahlung zugekommen sei. Die sei hier jedoch durch die Funktionsfähigkeit der Fahrzeuge nicht der Fall.
Verzinsung laut anderen Gerichten aber möglich
Jedoch haben auch andere Gericht schon genau so entschieden wie das OLG Köln und den Klägern eine Verzinsung vom Kaufpreis zugesprochen. Die Landgerichte Stuttgart, Essen, Bochum und Krefeld (Urt. v. 23.01.2019, Az. 2 O 85/18)nahmen den gleichen Anspruch an. Der BGH hat bisher noch keine Stellung zu den deliktsrechtlichen Ansprüchen gegen VW nehmen können. Es bleibt daher die Rechtsauffassung der Bundesgerichtshofes abzuwarten.
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