Mit Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 3.07.2019, Az 4 O 673/18 (nicht rechtskräftig) erhält unser Mandant den Kaufpreis für einen Skoda Yeti zzgl. Zinsen von der VW AG erstattet. Abgezogen wird lediglich ein Nutzungsvorteil für die gefahrenen Kilometer. Sämtliche Kosten des Rechtsstreits hat Volkswagen ebenfalls zu tragen.

Unser Mandant kann im Gegenzug seinen Skoda Yeti 2.0 TDI nach einer Fahrleistung von 100.041 km an VW zurück geben. Gekauft hatte der Kläger den Skoda Yeti als Gebrauchtfahrzeug im Mai 2014 bei einem Autohändler in Neubrandenburg zu dem Kaufpreis von 19.900 € inkl. MwSt.
Schadenersatz trotz Aufspielen des Software Update für Skoda Yeti
Das Fahrzeug ist mit einem von VW hergestellten und in Verkehr gebrachten Dieselmotor vom Typ EA 189 augestattet, welcher nach Angaben von Volkswagen die Abgassnorm Euro 5 einhalten sollte. Mit Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) vom 14.10.2015 wurde die VW AG verpflichtet, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Motor EA 189, die aus Sicht des KBA unzulässigen Abschaltvorrichtungen zu beseitigen. Unser Mandant hat das vom KBA freigegebene Software Update auch in Anspruch genommen und installieren lassen.
Justus Rechtsanwälte erzielt weitere Urteile gegen VW im Diesel Abgasskandal
Wir trugen im Wesentlichen vor, dass das von Volkswagen entwickelte Software Update nicht geeignet ist, die Mängel in NOx-Ausstoß und den negativen Einfluss auf andere Parameter wir z.B. Ausstoss von Kohlendioxid oder Rußpartikeln sowie gesteigerten Kraftstoffverbrauch zu beseitigen.
Hätte unser Mandant gewußt, dass der Skoda Yeti derart manipuliert ist, so hätte er das Auto nicht gekauft.
VW bestreitet weiter die Kenntnis des Vorstandes
Die Beklagte bestreitet weiter das Vorliegen eines täuschungsbedingten Schadens und vertritt die Ansicht, dass eine Umrüstung mit einem Software Update und einem Kostenaufwand von 100,- € möglich sei. Auch lässt Volkswagen trotz vieler entgegenstehender Urteile und Aussagen weiter bestreiten, dass die vertretungsberechtigten Organe, also der Vorstand von den Manipulationen Kenntnis gehabt hätten.
Im Ergebnis gab das Landgericht Neubrandenburg uns in allen Punkten Recht und bejahte den Anspruch aus § 826 BGB iVm § 31 BGB.
Abzug des Nutzungsvorteils:
Unter Berücksichtigung einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km ergab sich ein Nutzungsvorteil iHv. 6.635,83 € für die durch die Klägerseite gefahrenen 100.036 km.
Für das Bestehen des Schadenersatzanspruches sei es ohne Belang, dass die Klägerseite das von der Baklagten angebotene Software-Update in Anspruch genommen hat. Die Klägerseite habe keinen Anspruch darauf (geltend gemacht), dass Fahrzeug in einen ordnungsgemäßen, den Anforderungen der Euronorm 5 genügenden Zustand zu versetzen (positives Interesse), sondern auf Ersatz des negativen Interesses (Kaufpreis gegen Rückgabe des Skoda Yeti). Dies, da die Klägerseite, wie glaubhaft dargestellt, das Fahrzeug in Kenntnis der Manipulation und der damit eintretenen Risiken nicht erworben hätte (so auch LG Darmstadt).
VW haftet für Skoda als Hersteller
Da VW den Motor federführend entwickelt und zur Montage auch in den Fahrzeugen der Konzerntochter Skoda in Verkehr gebracht hat, haftet sie der Klägerseite auch wenn sie selbst nicht Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist.
Justus Rechtsanwälte im Abgasskandal und VW Musterfeststellungsklage:
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Sind Sie Besitzer eines vom Dieselskandal betroffenen PKW? Dann zögern Sie nicht noch vor Endes des Jahres 2019 Schadenersatzansprüche einzuklagen.
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Wir konnten bislang alle unsere Klagen gegen Autohersteller gewinnen und wollen dies auch nicht ändern. Unsere Kläger im Abgasskandal haben sämtlichst Schadenersatz und die gesamten Kosten des Rechtsstreits erstattet erhalten. Sie es durch schnellen Vergleich oder Urteil. Fragen Sie daher jetzt unsere kostenfreie Erstberatung an.