Die Musterfeststellungsklage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V., geführt von Gansel Rechtsanwälte gegen die Mercedes Benz Bank AG wurde als unzulässig abgewiesen. Die von der Berliner Kanzlei als Musterklägerin eingesetzte Schutzgemeinschaft ist keine qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 606 ZPO. Offen bleibt daher zunächst die gerichtliche Feststellung, ob Autokredite der Mercedes Benz Bank AG noch heute wiederrufen werden können (Widerrufsjoker).

Das OLG Stuttgart musste die Klage als unzulässig abweisen. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Was nun? Wir raten die Prüfung des Widerufs der Autokredite individuell und kostenfrei durchführen zu lassen. Danach sollte schon aussergerichtlich eine schnelle Rückabwicklung mit der Mercedes Benk Bank möglich sein.
Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen bei der Mercedes Benz Bank AG
Die Musterfeststellungsklage wurde vom Gesetzgeber erst zum 1.11.2018 als erstinstanzliches Verfahren bei den Oberlandesgerichten neu geschaffen. Im Streitfall legte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. dem OLG Rechtsfragen zur Klärung vor, die den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen bei der beklagten Mercedes Benz Bank AG betreffen. Gerichtlich überprüft werden sollte, ob in den Formularen der beklagten Bank die erforderlichen Pflichtangaben, darunter insbesondere die Widerrufsinformation, ordnungsgemäß erteilt wurden. Auch Fragen im Zusammenhang mit den Rechtsfolgen eines Widerrufs (Konditionen der Rückgabe der finanzierten Fahrzeuge) sollten geklärt werden.
Die Urteilsgründe:
Der Gesetzgeber hat die Zulässigkeit einer Musterfeststellungklage davon abhängig gemacht, dass diese von einer qualifizierten Einrichtung i.S.d. § 606 ZPO erhoben wird. Vorliegend ließ sich nicht feststellen, dass der klagende Verein alle entsprechenden gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt.
Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. konnte insbesondere nicht belegen, dass sie im Sinne der gesetzlichen Vorschriften mindestens 350 natürliche Personen als Mitglieder hat, in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnimmt und zudem Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erhebt.
Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die politischen Diskussionen der letzten Jahre über den Kreis der zur Erhebung von Musterfeststellungsklagen berechtigten Einrichtungen fortzusetzen. Entscheidungserheblich und für das Gericht bindend sei allein die beschlossene Gesetzesfassung, die den Kreis der Klagebefugten ausdrücklich beschränkt, um – wie es in der Gesetzesbegründung heißt – durch strenge Voraussetzungen sicherzustellen, dass solche Klagen ohne Gewinnerzielungsabsicht und nur im Interesse betroffener Verbraucherinnen und Verbraucher erhoben werden und eine “kommerzielle Klageindustrie“ verhindert wird. Da die Klage somit bereits unzulässig war, brauchten die erörterten inhaltlichen Fragen zur Widerruflichkeit der Darlehensverträge nicht geklärt werden.
OLG Stuttgart v. 20.3.2019 – 6 MK 1/18
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