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Dieselskandal: Rückzahlung des gesamten Kaufpreises plus Ersatz von Aufwendungen

Laut dem Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 08.05.2019, 9 0 7966/18 können Betroffene des Dieselskandals die Rückzahlung des gesamten Kaufpreis plus Ersatz von Aufwendungen von VW verlangen.

Dieselskandal: Rückzahlung des gesamten Kaufpreises plus Ersatz von Aufwendungen

Ständige Rechtsprechung des LG Nürnberg-Fürth sehr verbraucherfreundlich 

Gerade die ständige Rechtsprechung des Landgerichts Nürnberg-Fürth wird durch die hohe Verbraucherfreundlichkeit ausgezeichnet. VW wird in Nürnberg rund um die Manipulationen am Motor EA189 dauerhaft Schadensersatz verurteilt.

„Die Beklagte haftet als mittelbare Täterin (§ 25 Abs. 1, 2. Alt StGB) für den durch die Händlerin als vorsatzloses Werkzeug begangenen Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) dem Kläger auf Ersatz der ihm aus dem Kauf des streitgegenständlichen Pkw entstandenen Schäden (§ 823 Abs. 2 BGB).“

In der Regel muss VW dabei den Kaufpreis gegen Herausgabe des manipulierten Kfz erstatten, wobei von dem Kaufpreis eine sogenannte Nutzungsentschädigung abgezogen wird.

Durch die Nutzungsentschädigung sollen die Vorteile ausgeglichen werden, die der Käufer durch die Nutzung des Fahrzeugs in der Zeit zwischen Kauf und Rückabwicklung erhalten halt. Jedoch muss sich dies andersrum der Verkäufer auch anrechnen lassen, sprich VW muss auch Vorteile auszugleichen, die verbleiben würden, wenn VW lediglich den Kaufpreis zu erstatten hätte.  

Kläger bekam Verzinsungsanspruch zugesprochen

Neu ist, dass das Gericht dem Kläger einen Verzinsungsanspruch in Höhe von 4 Prozent aus dem „Nettokaufpreis“ zugesprochen hat. Dabei tritt die Verzinsungspflicht bereits mit dem Kaufzeitpunkt ein. Dies führt im Endeffekt dazu, dass der Kläger fast 98 Prozent des Bruttokaufpreises zurückerhalten hat. Somit konnte er sein Auto in den letzten sieben Jahren praktisch kostenfrei fahren, da der Nutzungsersatz welchen der Kläger zahlen musste vollständig kompensiert wurde.

Kläger bekam Aufwendungen ersetzt

Des Weiteren konnte der Kläger Aufwendungen, die er auf den Werterhalt des Fahrzeugs tätigte, wie Kosten für Inspektionen und Reparaturen, ersetzt verlangen. Bislang wurden solche Aufwendungen nie wirklich angerechnet, jedoch müssen sie ersetzt werden, da der Hersteller bei Rückgabe des Fahrzeugs von den Aufwendungen, welche der ehemalige Eigentümer getätigt hat, profitiert. Somit erhalten und erhöhen die Aufwendungen den Restwert des Fahrzeugs und Bereichern den Hersteller (VW).

Justus rät:

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Foto: © mohammed_hassan/pixabay

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