Justus Rechtsanwälte gewinnt einen weiteren Prozess gegen Volkswagen. Unsere Mandantin erhält 20.188,38 € zuzüglich Zinsen. Sie muss das Fahrzeug (VW Caddy Maxi) zurückgeben und eine Entschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. VW kündigt die Rücknahme der Berufung an.

Der Sachverhalt – VW Caddy Maxi
Am 11.04.2014 kaufte unsere Mandantin ein PKW vom Typ VW Caddy. Dafür wurde der Kaufpreis iHv 28.140,- € bezahlt. Der Kilometerstand betrug zum Zeitpunkt des Kaufs ca. 5 km (zum Zeitpunkt der Klage – 70.642 km).
Wir trugen vor, dass die von Volkswagen entwickelte Software eine unzulässige Einrichtung ist, durch die zu einem höheren Schadstoffausstoß kommt. Auch nach dem Einspielen des Software-Updates verblieb eine weitere Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters. Auf diese Weise hat VW sittenwidrig getäuscht und auch betrogen.
Die Beklagte behauptete, unter keinem Gesichtspunkt getäuscht zu haben. Das Fahrzeug war gar nicht mangelhaft.
Gericht verurteilt Volkswagen – Rückzahlung des Kaufpreises
In seinem Urteil vom 03.04.2020 – 10 HK O 20/18 entschied das LG Trier, dass die Volkswagen AG durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung betrogen hat. Dies betrifft den Motortyp EA189.
Das Gericht führt aus:
Es ist zwingend logisch, dass mindestens eine Person … die Entscheidung getroffen haben muss, die Abgasrückführung der Motoren der Baureihe EA189 mit der im Tatbestand (des Betrugs) näher bezeichneten Umschaltlogik zu steuern.
LG Trier, Urteil vom 03.04.2020 – 10 HK O 20/18
Diese betrügerische Handlung veranlasste die Käuferin, einen nachteiligen Kaufvertrag abzuschließen. Das Verhalten der VW AG ist daher rechtswidrig.
Das Autounternehmen muss daher den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 7.957,62 € zurückzahlen. Die Vertreter des Herstellers kündigten im Juli an, dass VW die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Trier zurücknehmen möchte. Damit ist das Urteil des LG Trier rechtskräftig geworden.
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