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VW verurteilt zur Rücknahme Golf VI 2,0 TDI

Justus Rechtanwälte haben im Dieselskandal wieder ein Klageverfahren gegen VW gewonnen. Das Landgericht Leipzig verurteilte die Volkswagen AG mit Urteil vom 25.07.2019, Az.: 4 O 2692/18 auf Zahlung von Schadenersatz iHv. 12.370,96 € zzgl. Zinsen. Dies Zug um Zug gegen Übereignung des Golf VI 2,0 TDI unseres Mandanten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

LG Leipzig verurteilt VW zun Golf VI TDI
Urteil gegen VW zun Golf VI TDI

Der Kläger erwarb den PKW Golf VI 2,0 TDI als Gebrauchtfahrzeug mit einem Kilometerstand von 25.137 zu eienm Kaufpreis von 20.000,- €. Zum Zeitpunkt der Kag hatte der Golf VI eine Laufleistung von 108.000 km. Die beklagte VW AG ist Hestellerin des in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Dieselmotors EA 189.

Das Landgericht Leipzig entschied, dass unsere Klage zulässig und begründet ist. Dabei war der Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen unter Berücksichtigung eines Vorteilsausgleichs für die Nutzung des Fahrzeugs zu kürzen. Wie man die Höhe des Nutzungsersatzes nach einer einfachen Formel errechnet, finden Sie HIER

Das Landgericht bejahte eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte gem. §§ 826, 31 BGB. Dies schon durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit der streitgegenständlichen Umschlaltlogik. Denn mit dem Inverkehrbringen gibt die beklagte Volkswagen AG kunkludent an, das das Fahrzeug uneingeschränkt für den Straßenverkehr zugelassen ist. Dies trifft aber gerade nicht zu. Denn es wurde eine verbotenen Abschalteinrichtung verbaut, durch die der Widerruf der Typengenehmigung droht.

Durch die sittenwidrige Handlung des Beklagten ist unserem Kläger auch ein Schaden entstanden, der schon im Anschluss des PKW-Kaufvertrages liegt.

Das Verhalten der Beklagten auch mit Blick auf eine Schädigung des Klägers war vorsätzlich. Vorliegend geht das Gericht aufgrund des Sach- und Streitstandes davon aus, dass die Installation der Abschalteinrichtung in der Motorsteuerungssoftware mit Wissen und Wollen eines oder mehrerer Mitglieder des Vorstandes erfolgte. Dieses Wissen ist der beklagten VW AG gemäß § 31 BGB zuzurechnen. Denn bei unternehmungsinteren Entscheidungsprozessen geht der BGH in ständiger Rechtsprechung von einer sekundären Darlegungs- und Beweislast des beklagten Unternehmens aus. So kann und muss der vom Abgasskandal betroffene Autokäufer gerade nicht nachweisen, welches Vorstandsmitglied wann und was gewußt oder angeordnet hat. Denn der Autokäufer hat regelmäßig keinen Einblick in interne Prozesse und die Organisation des Autoherstellers.

Mithin ging das Gericht – wie auch alle anderen Gerichte bundesweit – von der Kenntnis aller tatbestandlichen Umstände durch den Vorstand der VW AG aus (vgl OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 5.03.2019 – 13 U 142/18, Beck RS 2019).

Das Gericht ging in seiner Würdigung für den Golf VI von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km aus. Somit was der entsprechende Nutzungsersatz nach herrschender Rechtsprechung vom Kaufpreis abzuziehen.

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Grit Rahn
Rechtsanwältin
Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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