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Abgasskandal: Ansprüche trotz laufender Finanzierung?

Die Hersteller von abgasmanipulierten Fahrzeugen wehren sich vehement dagegen Schadensersatz an betroffene Käufer zahlen zu müssen. Teilweise auch mit faschen Behauptungen über die rechtliche Bewertung der Finanzierung der Fahrzeuge durch ein Darlehen.

Trotz Sicherungsübereignung ist Käufer legitimiert

Einwendungen des Hersteller bei laufender Finanzierung

Neuerdings wenden die Hersteller bei Prozessen über Fahrzeuge mit noch laufender Finanzierung ein, der Kläger habe gar keine „Aktivlegitimation“ zu klagen. 
Der Kläger sei aufgrund des sicherungshalber an die Bank übertragenen Eigentums am Fahrzeug nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Behauptung des Herstellers rechtlich unrichtig

Zum einen berücksichtigt dies schon nicht, dass zwischen der Bank und dem Käufer lediglich eine Sicherungsübereignung des Fahrzeugs stattgefunden hat. Die Sicherungsübereignung als solche ist im deutschen Recht ein Vertrag, durch den ein Schuldner seinem Gläubiger zur Sicherung einer Schuld das Eigentum an einer beweglichen Sache oder Sachgesamtheit im Wege eines Besitzkonstituts (§ 930BGB) übereignet. Das bedeutet, dass dem Sicherungsgeber (Käufer) aufgrund einer zugrundeliegenden schuldrechtlichen Sicherungsabrede der Besitz im Rahmen eines Besitzmittlungsverhältnisses zur weiteren Nutzung des Fahrzeugs überlassen bleibt, während er das Eigentum an ihnen zugunsten des Sicherungsnehmers (Bank) verliert.

Trotz Sicherungsübereignung ist Käufer legitimiert

Der Hersteller wertet hier die Sicherungsübereignung jedoch falsch, da es sich bei ihr letztlich wirtschaftlich um ein „besitzloses Pfandrecht“ handelt, das im deutschen Recht aber als Sicherungsübereignung gestaltet werden muss.

Schädigung ist der Kauf selbst

Außerdem wird der Käufer schon vorher durch den Kauf an sich geschädigt. Laut dem LG Lübeck ist daher unwichtig, ob der Käufer den Kaufpreis dann im Rahmen des Darlehensvertrags noch bezahlen muss (3 O 143/18). Die Schädigung durch die sittenwidrige Täuschung über das Fahrzeug sei trotzdem schon eingetreten. Auch ein von Gerichten teilweise vorgebrachtes Argument, der Geschädigte sei dann ja nicht in der Lage, seiner Verpflichtung zur Rückgabe des Fahrzeugs zu entsprechen, ist irrelevant, da dies den Anspruch unberührt lässt.

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Foto: © xeno_mas/pixabay.com

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