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LG Trier: Verjährung nicht zwingend 2019 – VW Skandal

Verjährung der Ansprüche im Abgasskandal - nicht zwingend 2019
Verjährung der Ansprüche im Abgasskandal – nicht zwingend 2019

Die Verjährung der Ansprüche auf Schadensersatz im VW –Abgasskandal könnte später als vorgesehen eintreten. In einem neuen Urteil des LG Trier haben die Richter einer Dieselbesitzerin Recht gegeben, weil die dreijährige Verjährungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen habe.

Der Sachverhalt – Verjährung ? Noch nicht

In dem Fall handelte es sich um den Kauf eines VW Golfs Plus. Die Klägerin hatte das Fahrzeug im 2014 erworben. Der Golf wurde mit dem manipulierten Motortyp EA 189 verbaut und die Käuferin hatte erst im Februar 2019 die Einzelklage auf Schadensersatz erhoben.

Die VW AG habe der Dieselfahrerin wegen Betrugs Schaden zugefügt. Deshalb hat das Landgericht Trier den Autohersteller zur Rückzahlung des Kaufpreises des VW-Golfs verurteilt. Nach Auffassung der Richter waren die Schadensersatzansprüche der Klägerin noch nicht verjährt, weil „eine problematische und ungeklärte Rechtslage“ vorlag.

Für den Verjährungsbeginn braucht man eine „auslösende Kenntnis“ der Geschädigten. Die Mitteilung der Volkswagen AG vom September 2015 über die Manipulationen beim Dieselmotor EA 189 reicht hierzu nicht aus. Vielmehr sei eine „zutreffende Einschätzung der Rechtslage“ erforderlich.

Der deutsche Autohersteller halte das Urteil des LG Trier für falsch.Die Dieselbesitzer wurden mit der Mitteilung vom 2015 hinreichend informiert. Ihre Ansprüche seien bereits im 2018 (3 Jahre nach der Mitteilung) verjährt. Der Konzern werde die Berufung einlegen.

Wann tritt die Verjährung der Schadensersatzansprüche im Dieselskandal ein ?

Das verbraucherfreundliche Urteil des LG Trier (Az. 5 O 417/18) ist für die betroffenen Dieselfahrer sehr wichtig. Es kann auch zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Autokonzern nach 31.12.2019 führen.

Bei dem Motortyp EA 189 fehle es bis heute an einer höchstrichterliche BGH-Entscheidung und damit an einer fristauslösenden Kenntnis. Der Verjährungsbeginn könne daher hinausgeschoben sein.

Selbst wenn man noch in diesem Jahr mit einem solchen Urteil des BGH rechnen konnte – was nicht glaubhaft ist – würden Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Abgasmanipulation des EA189 erst Ende 2022 verjähren.

Justus rät

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Hinweis: Nicht nur VW Modelle sind am Abgasskandal beteiligt, sondern auch Fahrzeuge der folgenden Marken:

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Grit Rahn
Rechtsanwältin
Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Foto: Alexas_Fotos / pixabay

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